Was Sie bei Unfällen wissen sollten!
Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß Paragraph 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Die Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Der Geschädigte hat rechtliche Ansprüche auf:
- Freie Wahl eines Kfz – Sachverständigen
- Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
- Freie Wahl der Reparaturwerkstätte
- Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten / fiktive Abrechnung
- Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens
Der Geschädigte hat erstattungsfähige Ansprüche auf:
- Fahrzeugschaden, bei Totalschaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
- Reparatur -/ Instandsetzungskosten, i. d. R. bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
- Ausnahme 130 % - Regelung bzw. Integritätsinteresse
- Anwaltskosten, Kosten der Rechtsberatung
- Sachverständigenkosten, freie Sachverständigenwahl
- Wertminderung
- Mietwagenkosten
- Abschleppkosten
- An -/ Abmeldegebühren im Falle eines Totalschadens
Wenn ein Schaden entstanden ist, ist es wichtig, ein neutrales Gutachten mit exakt ermittelten Werten aus langjähriger Berufserfahrung erstellen zu lassen. Unsere Gutachten beinhalten neben Beweissicherungsfotos alle wichtigen Daten zur Schadensregulierung und sind prozesstauglich, damit Sie im Streitfall auch zu Ihrem Recht kommen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um den Reparaturweg und die Ermittlung der Schadenshöhe, Nutzungsausfall, Wertminderung bzw. bei einem Totalschaden um die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes geht.